Deutsche Bank und Rolf E. Breuer: Welche Rolle spielt die D&O Versicherung?
Im Interview mit der Wirtschaftswoche gibt Burkhard Fassbach, Rechtsanwalt bei Fachversicherer Hendricks & Co., Auskunft über die Bedeutung der D&O Versicherung im Fall Deutsche Bank und Kirch-Gruppe.
Der Fall Breuer wird vor verschiedenem Hintergrund seit 2002 vor deutschen Gerichten verhandelt. Ursprünglich war dem Manager der Deutschen Bank vorgeworfen worden, durch Aussagen in einem TV-Interview dem Kirch-Konzern, seinerzeit Darlehensnehmer der Deutschen Bank, geschadet zu haben. In verschiedenen Schadenersatzverfahren wurden sowohl Schuld- als auch Verantwortungsfragen geklärt.
Wann greift die D&O Versicherung?
Aktuell muss die Deutsche Bank prüfen, inwieweit sie von Breuer im Zuge der Innenhaftung Regress fordern kann für Schadenersatzleistungen, die sie selbst an die Kirch-Gruppe leisten musste. Grundsätzlich steht für solche Verfahren zur Innenhaftung die D&O Versicherung ein. Ist das auch in diesem Fall so?
„Das ist unwahrscheinlich.“, sagt Rechtsanwalt Fassbach. Wahrscheinlich habe Breuer vorsätzlich gehandelt. Für festgestellten Vorsatz tritt die D&O Versicherung jedoch nicht in Leistung. Im Fall Breuer hatte das Oberlandesgericht München bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass Breuer eine Mitschuld an der Insolvenz der Kirch-Gruppe habe (OLG München am 14. Dez 2012, No. 5 U 2472/09). Laut Fassbach könnte sich die D&O Versicherung auf dieses Urteil berufen, obwohl es durch einen Vergleich nicht rechtskräftig geworden war.
Muss der Vorstand seinen Sprecher in Regress nehmen?
Grundsätzlich ist der Vorstand eines Unternehmens verpflichtet, alle Vorwürfe an Unternehmensorgane zu prüfen. Einschließlich der Möglichkeiten, Zahlungen, die das Unternehmen selbst auferlegt bekommen hat, vom Verursacher zurück zu fordern. Die D&O Versicherung unterstützt bei solchen Verfahren. Bei Erfolg, jedoch beschränkt auf wenigstens nicht vorsätzlich begangene Handlungen, gleicht sie die Forderungen in entsprechender Höhe (Deckungssumme) aus.
Wie muss die Deutsche Bank im Fall Breuer handeln?
Fassbach: „Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen.“ Bei Unterlassen würden dem Aufsichtsrat selbst rechtliche Konsequenzen drohen.