Hausratversicherung


Was ist eine Hausratversicherung?

sachversicherung24 – HausratversicherungDie Hausratversicherung ist eine Sachversicherung im privaten Bereich. Sie dient der Absicherung des beweglichen Vermögens von Privatpersonen in deren Haus oder Wohnung.


Dazu gehören unter anderem:

  • Möbel
  • elektronische Geräte
  • Kleidung
  • Verbrauchsgüter (z.B. Nahrungsmittel)

Aber auch die sonstigen, hier nicht alle aufzählbaren Sachgegenstände in einem Haushalt wie Bücher, Dokumente, Geschirr usw. usf. sind durch die Hausratversicherung abgesichert. Außerdem sind in sehr vielen Fällen auch Fahrräder mit eingeschlossen.

Die Hausratversicherung gehört zu den wichtigsten Sachversicherungen für Privatpersonen überhaupt. Sie schützt das private Sachvermögen im Haushalt des Versicherungsnehmers vor den verschiedensten Gefahren, die zum Verlust, zur Beschädigung oder zur Zerstörung führen können. Hierzu zählen:

  • Feuer
  • Leistungswasser
  • Sturm und Hagel
  • Einbruchdiebstahl
  • Raub
  • Vandalismus
  • Im Schadens- oder Verlustfall wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert des verlorenen, beschädigten oder zerstörten Gegenstandes angesetzt; bei Wertgegenständen und Fahrrädern der Neuwert.

Gut zu wissen: Es genügt eine Hausratversicherung pro Haushalt. Über den Versicherungsnehmer sind also auch die Vermögensgegenstände seines Ehe- oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden Kinder mitversichert.

Geltungsbereich der Hausratversicherung

Der Schutzbereich der Hausratversicherung erstreckt sich neben dem eigentlichen Wohnraum auch auf

  • Balkone
  • Loggien
  • Terrassen
  • Keller
  • Dachbodenkammern
  • (in Mehrfamilienhäusern) gemeinsam genutzte Räume wie Fahrradkeller, Waschkeller u. ä.
  • Garagen, sofern sie sich in der Nähe befinden

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Möglich ist eine Erweiterung des Geltungsbereiches der Hausratversicherung über eine sogenannte Außenversicherung. Diese schließt dann zum Beispiel auch das Inventar von Ferienwohnungen oder –häusern mit ein. Wenn die zum Haushalt gehörenden Kinder wegen ihrer Ausbildung umziehen, dann ist unter bestimmten Voraussetzungen ihr Sachvermögen weiterhin über die Hausratversicherung der Eltern versichert. Dies gilt jedoch nur, solange kein eigener Ausstand gegründet wird, also zum Beispiel für Studenten oder Auszubildende in Wohnheimzimmern. Andernfalls muss der Betreffende eine eigene Hausratversicherung abschließen.


Welche Vorteile bietet eine Hausratversicherung?

Die Hausratversicherung bietet für den Versicherungsnehmer – und alle über ihn mitversicherten Personen – zahlreiche Vorteile.

Oftmals stellt das private Sachvermögen, das sich in einer Wohnung oder einem Haus befindet, einen beachtlichen Wert dar. Da die Innenausstattung von Wohnräumen meist über einen Zeitraum von mehreren Jahren angeschafft wird, wird vielen deren tatsächlicher Wert erst im Schadensfall richtig bewusst. Es kann jedoch durchaus passieren, dass zum Beispiel nach einem Brand eine komplette Wohnungseinrichtung neu angeschafft werden muss. Hier dürften nicht wenige Menschen an ihre finanziellen Grenzen stoßen.

Die Hausratversicherung bietet einen zuverlässigen Schutz vor einer solchen Situation. Sie sichert das im Haushalt befindliche bewegliche Vermögen gegen die häufigsten Bedrohungen ab, nämlich

  • Feuer und Leitungswasser
  • Sturm und Hagel
  • Diebstahl, Raub und Vandalismus.

Möglich ist außerdem eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zur Absicherung gegen die sogenannten Elementarschäden, also Schäden, die durch bestimmte Naturereignisse verursacht werden. Dazu gehören unter anderem

  • Erdbeben
  • Erdrutsche
  • Lawinen
  • Hochwasser/Überschwemmungen
  • Schneedruck

Auf diese Weise lassen sich auch Wohnungen und Häuser versichern, die von Naturereignissen bedroht sind. Die Höhe der Prämie für diesen Zusatz der Hausratversicherung hängt dabei von der Lage des Wohnortes und den damit verbundenen konkreten Risiken zusammen. Zu diesem Zweck teilen die Versicherer das Land in verschiedene Tarifzonen ein.

Ein weiterer Vorteil der Hausratversicherung besteht darin, dass nur eine Police pro Haushalt notwendig ist. Es genügt bei einer Familie also völlig, wenn eines der Elternteile die Versicherung abschließt, denn das Sachvermögen des Partners und der im selben Haushalt lebenden Kinder ist jeweils automatisch mitversichert.


Hat die Hausratversicherung auch Nachteile?

Manche Versicherungsnehmer empfinden es als Nachteil, dass es sich bei der Hausratversicherung um eine sogenannte verbundene Sachversicherung handelt. Das bedeutet, dass die einzelnen Elemente – also die einzelnen Risiken – nicht getrennt voneinander abgeschlossen oder gekündigt werden können. Dies betrifft jedoch nur die Grundelemente Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Diebstahl, Raub und Vandalismus.


Welche Gefahren und Kosten deckt die Hausratversicherung ab?

Die Hausratversicherung sichert das bewegliche Sachvermögen ab, das sich innerhalb der Wohnräume der versicherten Person befindet. Dieser Schutz bezieht sich auf Schäden, die durch Umwelteinflüsse oder von anderen Personen verursacht werden.

a) Hausratversicherung – Schäden durch Umwelteinflüsse

Hierzu zählt die Beschädigung oder Zerstörung des Sachvermögens durch

  • Feuer
  • Leitungswasser
  • Sturm und Hagel.

Wenn also beispielsweise ein defektes Kabel einen Brand auslöst oder ein Wasserrohr bricht, dann leistet die Hausratversicherung Ersatz für den entstandenen Schaden. Ähnlich verhält es sich bei Sturmschäden. Doch Achtung: Das Gebäude selbst und seine fest verbundenen Bestandteile sind nicht in der Hausratversicherung inbegriffen. Ein vom Sturm abgedecktes Dach ist nur dann versichert, wenn zusätzlich zur Hausratversicherung auch eine Wohngebäudeversicherung besteht.

b) Hausratversicherung – Schäden durch unbefugte Personen

Die Hausratversicherung schützt das Inventar außerdem gegen Schäden ab, die durch das vorsätzliche – kriminelle – Handeln unbefugter Personen verursacht werden. Hier sind vor allem

  • Einbruchdiebstahl
  • Raub
  • Vandalismus

zu nennen. Auch die letztgenannte Absicherung ist überaus wichtig, weil es bei Einbrüchen häufig vorkommt, dass neben dem Diebstahl der Wertgegenstände auch weiteres Eigentum beschädigt wird.

Diese Kosten übernimmt die Hausratversicherung im Fall der Fälle:

  • Die gestohlenen oder zerstörten Sachgegenstände werden meist mit dem Wiederbeschaffungswert angesetzt, das heißt: Die Kosten für den Neuerwerb werden von der Hausratversicherung übernommen.
  • Für Wertgegenstände und Fahrräder wird der Neuwert erstattet, allerdings innerhalb der gesetzten Entschädigungsgrenzen.
  • Bei beschädigten Gegenständen trägt die Hausratversicherung die Reparaturkosten, allerdings nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
  • Für Sachgegenstände, die schon vorher defekt waren, gilt ein „gemeiner Wert“. Dies ist der Wert, den ein Verkauf des Gegenstands in seinem Zustand noch gehabt hätte.

Darüber hinaus trägt die Hausratversicherung aber auch noch weitere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schadensfall auftreten können. Viele Anbieter übernehmen zum Beispiel für eine gewisse Zeit die Hotelkosten, wenn die Wohnung aufgrund des Schadens unbewohnbar geworden ist. Auch Aufräumkosten können von der Hausratversicherung getragen werden.


Welche Wertsachen sind in der Hausratversicherung mitversichert?

Hausratversicherung - Wertvolle Technik im WohnzimmerEine wichtige Frage, die im Zusammenhang mit der Hausratversicherung immer wieder auftaucht, ist die nach den in der Wohnung gelagerten Wertsachen.

Grundsätzlich ist es so, dass Wertsachen über die Hausratversicherung mit abgesichert sind, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höhe. Diese sogenannte Entschädigungsgrenze liegt bei den meisten Anbietern bei 20 Prozent der Versicherungssumme. Wenn die entwendeten oder zerstörten Wertgegenstände jedoch nicht in einem hierfür geeigneten Schrank (Tresor) aufbewahrt wurden, so gelten allgemein die folgenden Höchstwerte für die Erstattung:

  • Bargeld: bis 1.000 Euro
  • Wertpapiere und Sparbücher: bis 2.500 Euro
  • Schmuck: bis 20.000 Euro

Gibt es bei der Hausratversicherung auch Ausschlüsse?

Ja, es gibt einige (wenige) Dinge, die eine Hausratversicherung nicht abdecken kann oder will. Hierzu zählen unter anderem:

  • Schäden durch geöffnete Fenster oder Balkontüren: Die meisten Versicherer zahlen nicht, wenn aufgrund eines geöffneten Fensters oder einer Balkontür ein Schaden auftritt, sei es nun ein Einbruch oder das Eindringen von Wasser oder Schnee.
  • Schäden durch unbeobachtet laufende Waschmaschinen oder Spülmaschinen: Wer die Wasch- oder Spülmaschine einschaltet und dann die Wohnung verlässt, kann unter Umständen Schwierigkeiten mit der Hausratversicherung bekommen. Generell wird vorausgesetzt, dass der Versicherte in der Nähe bleibt und so bei einem Wasserschaden sofort schadenseindämmende Maßnahmen ergreifen kann.
  • Schäden an fest verbauten Gebäudeteilen. Dazu gehören auch Einbauküchen und fest verleimte Fußbodenbeläge wie Parkettböden. Hierfür ist die Wohngebäudeversicherung zuständig.
  • Schäden durch Krieg oder Kernenergie.

Außerdem greift die Hausratversicherung auch nicht, wenn Ihnen ein Dritter unbeabsichtigt einen Schaden zugefügt hat. In diesem Fall muss dessen Privathaftpflichtversicherung für die Kosten aufkommen.


Leistet die Hausratversicherung auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden?

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst einmal zu klären, was unter dem Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ zu verstehen ist.

Bei der Fahrlässigkeit ist grundsätzlich zwischen leichter und grober zu unterscheiden. Für die leichte (oder einfache) Fahrlässigkeit gibt es im juristischen Kontext eine genaue Definition. Sie findet sich in § 276 BGB:

„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

Eine gesonderte Erklärung zur groben Fahrlässigkeit gibt es allerdings nicht. Sie wird angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen wird.

Was bedeutet das nun konkret?

Wenn Sie eine brennende Kerze auf einem Kerzenständer versehentlich umstoßen und deswegen Ihren Teppich oder Ihr Sofa beschädigen, dann war dies fahrlässig. Sie hätten im Umgang mit der brennenden Kerze behutsamer sein und den Umsturz vermeiden müssen. Vermutlich werden Sie jedoch, da Sie unmittelbar vor Ort sind, das Feuer sofort löschen und dadurch größere Schäden verhindern können.

Wenn Sie dieselbe Kerze jedoch unbeaufsichtigt brennen lassen, diese umfällt, das Loch in den Teppich brennt und sich anschließend – weil keiner da ist – das Feuer weiter ausbreitet, dann haben Sie grob fahrlässig gehandelt.

Und wie verhält sich die Hausratversicherung in so einem Fall?

Bis zum Jahr 2009 war es so, dass grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich von der Hausratversicherung ausgeschlossen war. Sobald eine solche festgestellt wurde, haben die Versicherer die entstandenen Schäden nicht reguliert.

Seit 2009 ist diese „alles oder nichts“ – Regelung jedoch generell gelockert worden. Im Schadensfall muss der Versicherer den Grad der groben Fahrlässigkeit feststellen und die Schadensregulierung entsprechend gestalten. Je nach der Schwere der Fahrlässigkeit wird er Abzüge bei den Leistungen vornehmen. In besonders schweren Fällen kann er jedoch nach wie vor die Leistungen auch ganz verweigern.

Es ist allerdings inzwischen durchaus möglich, Tarife für die Hausratversicherung abzuschließen, die auch die grobe Fahrlässigkeit mitversichern. Zu beachten ist jedoch, dass die Versicherungssumme für solhe Fälle bei manchen Anbietern nach oben hin begrenzt ist. Es gibt aber auch Tarife ohne eine solche Begrenzung.

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Ist die Prämie zur Hausratversicherung steuerlich absetzbar?

Nein, die Prämie für die Hausratversicherung ist nicht von der Einkommensteuer absetzbar.

Die Anrechenbarkeit von Versicherungskosten ist im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geregelt. Allerdings gibt das Einkommensteuergesetz (EStG) hierfür klare Richtlinien vor. In § 10 EStG sind alle abzugsfähigen Sonderausgaben aufgeführt. Daraus wird deutlich, dass Versicherungsprämien nur dann angerechnet werden können, wenn sie dem Schutz der versicherten Person gelten oder zur Vorsorge dienen. Hierunter fallen beispielweise

  • die Privathaftpflichtversicherung,
  • die private Krankenversicherung sowie
  • Maßnahmen zur Altersvorsorge.

Für Versicherungen, die allein dem Schutz des privaten Vermögens einer Person dienen, gilt der § 10 EStG hingegen nicht. Dies trifft unter anderem auf die Hausratversicherung zu, die ja explizit das bewegliche Sachvermögen eines Haus- oder Wohnungsnutzers absichert. Ähnlich verhält es sich auch mit den Prämien für andere Sachversicherungen, zum Beispiel für die Wohngebäudeversicherung: Diese kann nicht mehr steuerlich abgesetzt werden, sobald das versicherte Gebäude vom Eigentümer selbst genutzt wird.


Wie ermittelt man die richtige Versicherungssumme für eine Hausratversicherung?

Die Ermittlung der richtigen Versicherungssumme spielt bei der Hausratversicherung eine entscheidende Rolle, weil sonst eine Über- oder Unterversicherung droht. Während die Überversicherung „nur“ zur Zahlung zu hoher Beiträge führt, kann die Unterversicherung im Schadensfall weit ernsthaftere Folgen haben. Denn der Versicherte bekommt dann die Kosten für den wiederzubeschaffenden Hausrat nicht in voller Höhe erstattet.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, um die Versicherungssumme für die Hausratversicherung zu berechnen, nämlich

  1. die Auflistung und Bewertung des gesamten Inventars und
  2. die Berechnung anhand der Wohnfläche (Preis pro Quadratmeter).

Beide Varianten haben Vor-, aber auch Nachteile.

1. Ermittlung der Versicherungssumme für die Hausratversicherung über eine Inventarliste

Eine Möglichkeit, die angemessene Versicherungssumme für die Hausratversicherung zu ermitteln, besteht darin, das vorhandene Sachvermögen genau aufzulisten und dabei jeweils den entsprechenden Wert zu erfassen. Viele Versicherer bieten hierfür sogenannte Wertermittlungsbögen an.

Vorteil der Methode: Der Sachwert des Vermögens wird hierbei sehr genau erfasst, so dass bei der Hausratversicherung weder eine Über-, noch eine Unterversicherung drohen.

Nachteil der Methode: Dieses Vorgehen ist relativ aufwendig und sollte außerdem regelmäßig – im Idealfall jährlich – wiederholt werden, weil sich der Umfang des Hausrats ja beständig verändert.

Diese Methode lohnt sich für: Personen, die einzelne sehr wertvolle Gegenstände in ihrem Besitz haben (Teppiche, Kleidung, Kunstgegenstände und Wertsachen), deren tatsächlicher Wert über eine pauschale Festlegung der Versicherungssumme für die Hausratversicherung nicht angemessen erfasst würde.

2. Die Berechnung der Versicherungssumme für die Hausratversicherung anhand der Wohnfläche

Die zweite Möglichkeit, die Versicherungssumme für die Hausratversicherung zu bestimmen, besteht darin, einen Pauschalbetrag nach der Quadratmeterzahl der Wohnfläche anzusetzen. Dabei empfiehlt es sich, mindestens 650 Euro pro Quadratmeter zu veranschlagen. Denn ab dieser Summe verzichten viele Versicherungsunternehmen darauf, im Schadensfall den Vertrag auf eine mögliche Unterversicherung hin zu prüfen. Der Schadensausgleich erfolgt dann schneller und unbürokratischer bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme. Außerdem wird die Versicherungssumme automatisch einmal jährlich anhand der Veränderungen des aktuellen Preisindex für „andere Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise nicht in der Wohnung gelagerte Güter“ angepasst (in der Regel erhöht). Dieser Preisindex wird jährlich jeweils im September vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht.

Vorteil der Methode: Die Ermittlung der Versicherungssumme für die Hausratversicherung erfolgt schnell und unkompliziert; aufwendige Einzelauflistungen bleiben dem Versicherungsnehmer erspart.

Nachteil der Methode: Eventuell vorhandene wertvolle Gegenstände werden unter Umständen nicht angemessen erfasst, so dass im Einzelfall doch eine Unterversicherung droht. Zu bedenken ist hierbei auch, dass für Wertsachen wie Schmuck und Bargeld generell nur bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme erstattet werden.

Die Methode ist geeignet für: Versicherungsnehmer, deren Wohnungsausstattung keine extrem wertvollen Möbel oder sonstigen Wertgegenstände umfasst.


Wie gehe ich im Schadensfall bei einer Hausratversicherung vor?

Generell ist der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung dazu verpflichtet,

  • das Versicherungsunternehmen umgehend (das heißt: innerhalb einer Woche) zu informieren und
  • den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten.

Letzteres bedeutet, dass er Maßnahmen ergreifen sollte, die der Schadenseindämmung dienen. Hierzu zählen unter anderem:

a) bei Feuer:

  • die sofortige Kontaktierung der Feuerwehr bei einem Brand
  • gegebenenfalls der Versuch, kleine Brände selbst zu löschen (natürlich ohne sich selbst einer Gefahr auszusetzen!)

b) bei Einbruch oder Raub:

  • die sofortige Verständigung der Polizei
  • die Erstattung einer Anzeige
  • eine genaue Auflistung der entwendeten Gegenstände
  • die sofortige Sperrung von gestohlenen Sparbüchern oder Bankkarten

c) bei Fahrraddiebstahl:

  • die Mitteilung des Herstellers, des Modells und der Rahmennummer an die Polizei

Bei Leitungswasserschäden, die durch laufende elektrische Geräte (Waschmaschine oder Geschirrspüler) verursacht wurden, leistet die Hausratversicherung eventuell nicht den vollen Ausgleich, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Schadens nicht zu Hause war. Da der Betrieb solcher Geräte das Risiko eines Leitungswasserschadens vorüberhegend erhöht, sollte der Versicherte in dieser Zeit auch zu Hause sein, um im Schadensfall sofort eindämmende Maßnahmen ergreifen zu können.

Wichtig ist: Bei einem Einbruch oder Brand dürfen Sie zunächst nichts an der Wohnung verändern, damit die Spuren begutachtet werden können. Dies ist nicht nur für die Ermittlungsarbeit der Polizei von Bedeutung, sondern auch für die Hausratversicherung.


Welche Kündigungsfristen hat eine Hausratversicherung?

Bei der Hausratversicherung ist, ebenso wie bei vielen anderen Versicherungen auch, zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Danach richten sich auch die jeweiligen Kündigungsfristen.

a) die ordentliche Kündigung der Hausratversicherung

Die Hausratversicherung kann jeweils zum Ende des Versicherungsvertrages ordentlich gekündigt werden. Die Vertragslaufzeit ist dabei abhängig von den Vereinbarungen, die beim Abschluss getroffen worden sind. Gleiches gilt für die automatische Verlängerung eines Versicherungsvertrages bei nicht erfolgter Kündigung: Üblich sind hier zwölf Monate, aber die genaue Festlegung erfolgt durch den jeweiligen Versicherer.

Die Kündigungsfrist beträgt bei der ordentlichen Kündigung einer Hausratversicherung in der Regel drei Monate.

b) außerordentliche Kündigung der Hausratversicherung

Neben der ordentlichen ist auch eine außerordentliche Kündigung der Hausratversicherung möglich. Mögliche Gründe hierfür sind:

  • eine Erhöhung des Versicherungsbeitrages ohne eine Verbesserung der Leistungen
  • ein Umzug in eine andere Tarifzone, für die ein höherer Beitrag erhoben wird
  • der Eintritt eines Schadensfalles.

Die Kündigungsfrist beträgt bei der außerordentlichen Kündigung vier Wochen. Sie kann entweder mit sofortiger Wirkung oder aber zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen (bei Kündigungen wegen einer Beitragserhöhung allerdings frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung in Kraft tritt).

Ein eingetretener Schadensfall kann sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer ein Grund für die außerordentliche Kündigung sein. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Schaden am Ende tatsächlich von der Hausratversicherung beglichen wird oder nicht. Wichtig ist, dass die Kündigung innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung über die Schadensregulierung erfolgt. Gleiches gilt bei der Kündigung wegen einer Beitragserhöhung: Sie muss innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des entsprechenden Bescheids an den Versicherungsnehmer erfolgen.

Generell gilt es bei der Kündigung der Hausratversicherung folgendes zu beachten:

  • Die Kündigung muss in jedem Falle schriftlich erfolgen und mit einer Unterschrift des Versicherungsnehmers versehen sein – also per Fax oder auf dem Postweg geschickt werden.
  • Wichtig für den Beginn der Kündigungsfrist bzw. die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist nicht das Datum des Versands, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Schreiben beim Versicherer eingeht.

Hausratversicherung wechseln oder nicht?

Der Wechsel der Hausratversicherung ist problemlos möglich und auch empfehlenswert, wenn Sie zum Beispiel bei einem Vergleich feststellen, dass Sie bei einem anderen Anbieter einen günstigeren Tarif bekommen können.


Wie stelle ich so einen Vergleich an?

Hausratversicherung - junges Paar vergleicht AngeboteDer Vergleich verschiedener Tarife zur Hausratversicherung ist sehr unkompliziert. Sie können dafür unseren online-Rechner nutzen. Dort geben Sie die wichtigsten Eckdaten ein. In dem System sind hunderte von Tarifen hinterlegt, aus dem anhand Ihrer Angaben der günstigste ermittelt wird. Selbstverständlich ist die Nutzung dieses online-Rechners für Sie kostenfrei. Das Angebot, das Sie daraufhin erhalten, ist ebenfalls völlig unverbindlich. Erst, wenn Sie eine Versicherung abschließen, fallen tatsächlich Kosten für Sie an.

Neben dem online-Rechner haben Sie außerdem die Möglichkeit, uns jederzeit zu kontaktieren, um Ihre ganz individuellen Fragen zu klären.

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Und wenn ich dann wirklich wechseln will?

Wenn der Entschluss zum Wechsel feststeht, müssen Sie zunächst Ihre alte Hausratversicherung kündigen. Je nach der vorliegenden Situation können Sie dies entweder

  • ordentlich (zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten) oder
  • außerordentlich (mit einer Frist von einem Monat)

tun. Die außerordentliche Kündigung kommt zum Beispiel dann in Frage, wenn Ihr Versicherer die Preise erhöht, ohne jedoch gleichzeitig das Leistungsangebot zu verbessern.

Den Vertrag für die neue Hausratversicherung können Sie dann jederzeit problemlos abschließen, auf Wunsch auch online.

Bitte beachten Sie: Die Hausratversicherung ist enorm wichtig und wird rund um die Uhr benötigt. Wenn Sie Ihren Anbieter wechseln möchten, dann sollten Sie unbedingt zeitliche Lücken im Versicherungsschutz vermeiden.


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