Betriebshaftpflicht


Was ist eine Betriebshaftpflicht?

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Manchmal geschehen Dinge, die sich nicht vorhersehen lassen. Eine kurze Unachtsamkeit, man ist mit den Gedanken woanders oder es treten Situationen ein, die man selbst gar nicht beeinflussen kann. Ein kurzer Moment, aus dem sich lebenslange Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten entwickeln können. Was dann, wenn man ein Leben lang für einen Moment der Unachtsamkeit bezahlen muss? Eine Versicherung, die das Risiko der Betriebshaftpflicht übernimmt, bietet Unternehmern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen in solchen Fällen Schutz, denn die Gefahr, dass betriebsfremde Personen zu Schaden kommen, ist immer gegeben und sollte nicht unterschätzt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Haftpflichtversicherungen sind in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt die Grundlage für sämtliche Haftpflichtversicherungen dar, so auch für die Betriebshaftpflicht. Demnach ist jemand, “der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Man spricht hierbei auch von der sogenannten Verschuldenshaftung.

Eine weitere Haftungsgrundlage ist die Gefährdungshaftung. Demnach haftet jeder schon von Grund auf, der eine Sache besitzt, aus der sich ein erhöhtes Risiko für andere ergibt. So ist ein Unternehmer für sämtliche Schäden haftbar zu machen, die aus seiner unternehmerischen Tätigkeit oder aus seiner Betriebsstätte heraus entstehen. Das gilt auch für die Handlungen seiner Mitarbeiter – er hat also die Pflicht für seinen Betrieb zu haften. Ein Dritter, der Schadenersatzansprüche geltend machen möchte, muss sich immer auf eine bestehende Haftungsnorm beziehen. Diese sind gesetzlich geregelt. Eine Absicherung der Betriebshaftpflicht schützt den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen vor Schadenersatzansprüchen Dritter. Eine Versicherung, die das Risiko der Betriebshaftpflicht übernimmt, stopft so im Falle eines Falles eine finanzielle Lücke oder kann sogar die Existenzaufgabe des Unternehmens verhindern. Eine Absicherung der Betriebshaftpflicht ist in Deutschland keine Pflichtversicherung. Dennoch wird eine Betriebshaftpflicht – ebenso wie die Privathaftpflichtversicherung für den privaten Bereich – für jeden Unternehmer dringend empfohlen. Ausnahmen bestehen für bestimmte Berufsgruppen: So sind beratende oder behandelnde Personen, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Notare oder Steuerberater dazu verpflichtet eine sogenannte Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Ausübung solcher Berufe ist ohne diese gar nicht erst möglich.


Wie funktioniert eine Betriebshaftpflicht?

Möchte ein Gewerbetreibender eine Betriebshaftpflicht für seine unternehmerische Tätigkeit abschließen, so erfolgt zuerst eine Einstufung des Risikos. Die Absicherung eines Unternehmens ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Sämtliche Angaben müssen wahrheitsgemäß im Antrag erfasst werden, sodass der gewünschte Versicherungsschutz gegeben werden kann. Der Versicherungsbeitrag der Betriebshaftpflicht ist abhängig von dem benötigten Versicherungsumfang, der Risikoklassifizierung der Branche und der Größe des Betriebes. Der Betriebsinhaber wird als Versicherungsnehmer erfasst, seine Mitarbeiter als versicherte Personen und die Betriebsstätte als versichertes Risiko. Hat ein Unternehmer eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen, so übernimmt die Versicherung zwei Hauptaufgaben, wenn Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen gelten gemacht werden: Zum einen werden die Schadenersatzansprüche ihrer Begründung und ihrer Höhe nach geprüft. Handelt es sich also um begründete Ersatzansprüche, so wird die Betriebshaftpflicht – sofern die Schadenhöhe im Rahmen der Deckungssummen liegt – diese der geschädigten Person gegenüber begleichen.

Eine Entschädigungszahlung durch den Versicherer erfolgt in der Betriebshaftpflicht immer zum Zeitwert. Soll der Versicherungsnehmer hingegen zu Unrecht zur Haftung herangezogen werden, so wehrt die Betriebshaftpflicht unbegründete Schadenersatzansprüche ab. Man spricht hier auch von einer passiven Rechtsschutzversicherung, da diese im Extremfall die Vertretung des Versicherungsnehmers vor Gericht übernimmt. Die Kosten hierfür trägt ebenfalls der Versicherer. Eine Betriebshaftpflicht leistet bei sämtlichen Formen der Fahrlässigkeit, ob grob oder leicht. Eine Betriebshaftpflicht wird dagegen bei vorsätzlichen Handlungen oder Straftaten keine Haftung für den Versicherungsnehmer übernehmen. In diesen Fällen ist der Versicherungsbegriff der Unvorhersehbarkeit nicht gegeben und der Schadenverursacher wird die Regulierung des Schadens aus eigener Tasche finanzieren müssen.

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Welche Vorteile bietet eine Betriebshaftpflicht?

Eine Betriebshaftpflicht bietet dem Inhaber eines Unternehmens verschiedene Vorteile: Der wichtigste und existenzielle Vorteil ist eine Sicherheitsgarantie. Durch eine Betriebshaftpflicht wird garantiert, dass ein unvorhergesehener, versicherbarer Schaden, nicht zum völligen Ruin des Unternehmens führt. Des Weiteren muss sich der Versicherungsnehmer bei jeglicher Art von Schadenersatzansprüchen – seien diese nun begründet oder unbegründet – nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzen. Mit einer Betriebshaftpflicht kann er die Gewissheit haben, dass er einen Experten zur Seite stehen hat, der im Schadenfall entweder die Ansprüche eines Geschädigten befriedigt, oder aber unbegründete Schadenersatzansprüche abwehrt – auch wenn ein Rechtsstreit sogar vor Gericht gehen sollte. Der direkte Ärger mit Anspruchstellern bleibt daher aus. Die Kosten hierfür übernimmt der Versicherer, sodass der Versicherungsnehmer selbst mit einem gerichtlichen Prozess kein zusätzliches Risiko eingeht. Stellt eine Privatperson beispielsweise unbegründete Schadenersatzansprüche und werden diese vom Versicherer der Betriebshaftpflicht abgeschmettert, so hat dies eine deutlichere Wirkung auf den Geschädigten, als die Ablehnung einer Entschädigung durch den Unternehmensinhaber selbst.

In einem Betrieb kann es immer passieren, dass ein Außenstehender zu Schaden kommt. Für einen solchen Fall muss der Versicherungsnehmer keine Rücklagen bilden, wenn er eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen hat. Auch durch Mitarbeiter entstehen dem Unternehmer zusätzliche Risiken, die er selbst in keiner Weise beeinflussen kann. So sind auch Schäden, die von Mitarbeitern in ihrer unternehmerischen Tätigkeit Dritten zugefügt werden, über eine Betriebshaftpflicht mitversichert. Die Betriebshaftpflicht bietet die Möglichkeit, an die Stelle unkalkulierbarer finanzieller Größen einen kalkulierbaren Betrag zu setzen. Dieser kann durch den Einschluss einer Selbstbeteiligung im Schadenfall noch reduziert werden. Als Betriebsausgabe mindert die Betriebshaftpflicht zudem nicht nur die Gewerbesteuer, diese kann auch bei der Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgaben abgesetzt werden.


Wer braucht und wen schützt eine Betriebshaftpflicht?

Jeder Gewerbetreibende haftet für seinen Betrieb und seine Mitarbeiter, wenn betriebsfremde Personen zu Schaden kommen. Diese Eventualität sollte nicht unterschätzt werden. Die Betriebshaftpflicht schützt jedes Unternehmen und kann Selbstständige im schlimmsten Fall vor der Existenzaufgabe bewahren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Haftpflichtversicherungen sind in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt – so auch die der Betriebshaftpflicht. Der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dient als Grundlage für sämtliche Haftpflichtversicherungen. Demnach ist jemand, “der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. Die Betriebshaftpflicht ist eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung und stellt in erster Linie den Versicherungsnehmer von diversen Schadenersatzansprüchen Dritter frei. So wie eine Privathaftpflichtversicherung im privaten Bereich dringend empfohlen wird, so ist auch der Abschluss einer Betriebshaftpflicht für Unternehmen, Freiberufler oder Selbstständige im gewerblichen Bereich absolut notwendig.

Sowohl für Einzelbetriebe als auch für Firmen mit einer hohen Mitarbeiteranzahl ist der Abschluss einer Betriebshaftpflicht sehr wichtig, denn die Versicherung beinhaltet zwei Hauptkomponenten: So werden nicht nur begründete Schadenersatzansprüche Dritter vom Versicherer der Betriebshaftpflicht reguliert, es werden auch unbegründete Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person abgewehrt (passive Rechtsschutzversicherung). Die Kosten hierfür trägt ebenfalls der Versicherer der Betriebshaftpflicht. Grundsätzlich ist immer der Inhaber eines Unternehmens für sämtliche Schäden haftbar zu machen, die durch die unternehmerische Tätigkeit entstehen. So gelten auch die Mitarbeiter eines Unternehmens, sowie die gesetzlichen Vertreter des Inhabers über eine Betriebshaftpflicht versichert. Da der Betriebsinhaber auch für die Fehler seiner Mitarbeiter haften muss, ist eine Betriebshaftpflicht in jedem Falle unverzichtbar – auch wenn diese Versicherung in Deutschland nicht obligatorisch ist. Hier erfolgt eine klare Abgrenzung zur Berufshaftpflichtversicherung: Denn der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für einige Berufe in jedem Fall verpflichtend. Finanzielle Schäden, die durch das Führen eines Betriebes und durch das Unternehmen selbst entstehen können, werden über eine Betriebshaftpflicht abgesichert. Auf dem Versicherungsmarkt gibt es daher nahezu für jede Unternehmensbranche maßgeschneiderte Tarife in der Betriebshaftpflicht, die auch in Sonderfällen eine bedarfsgerechte Absicherung für jedermann bieten können.


Welche Haftungsansprüche deckt eine Betriebshaftpflicht ab?

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Eine Betriebshaftpflicht bietet grundsätzlich Versicherungsschutz in Fällen, in denen durch die unternehmerische Tätigkeit einem Dritten ein Schaden entstanden ist. Man spricht in diesem Fall auch von der sogenannten Verschuldenshaftung. Als gesetzliche Grundlage dient hier der § 823 BGB. Auch Schäden, die durch den Betrieb – beispielsweise durch Maschinen oder Grundstücke und Räumlichkeiten – einem Dritten entstehen, sind in der Betriebshaftpflicht versichert. In diesen Fällen spricht man von der sogenannten Gefährdungshaftung. Dann liegt die Haftung nicht erst bei einem Verschulden einer versicherten Person, vielmehr ist der Betriebsinhaber aufgrund eines erhöhten Risikos, das vom Betrieb ausgeht, bereits haftbar zu machen. Im privaten Bereich lassen sich für eine Gefährdungshaftung Beispiele wie die Kfz-Haftpflicht, die Tierhalterhaftpflicht oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht finden. In Deutschland ist die Pflicht, für einen entstandenen Schaden zu haften, gesetzlich vorgeschrieben. Vorsätzliche Taten und Straftaten können jedoch nicht über eine Betriebshaftpflicht abgedeckt werden. Liegt Vorsatz vor, so ist der Versicherungsbegriff der Unvorhersehbarkeit nicht gegeben.

In Gesetzen – den sogenannten Haftungsnormen – ist klar definiert, wie die Haftung im Einzelfall auszusehen hat. Ein Geschädigter muss sich auf eine solche Haftungsnorm berufen, wenn er Schadenersatzansprüche geltend machen möchte. Hierbei ist es irrelevant, ob es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt. Die eigentliche Vertragerfüllung ist zudem von der gesetzlichen Haftpflicht klar abzugrenzen. Vermögensschäden, die durch die Nichterfüllung eines Vertrages entstehen, sind demnach nicht auf die Betriebshaftpflicht abzuwälzen, wie beispielsweise die Lieferung falscher Teile oder die Kosten für eine Reparatur. Ferner sind Haftungsansprüche, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen nicht über die Betriebshaftpflicht abgedeckt, es sei denn, es wurden besondere Vereinbarungen bei Vertragsabschluss getroffen. Bei jeder Betriebshaftpflicht ist die Abdeckung von Schäden, die durch Mitarbeiter, Betriebsmittel oder auch innerhalb der Gebäude und auf Grundstücken des Unternehmens entstehen von zentraler Bedeutung.


Für welche Schäden besteht mit einer Betriebshaftpflicht Versicherungsschutz?

Prinzipiell beinhaltet der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflicht Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Man unterscheidet echte Vermögensschäden von jenen, denen ein Personen- oder Sachschaden vorangegangen ist. Echte Vermögensschäden sind beispielsweise Fehlinvestitionen oder ein entgangener Gewinn durch einen schuldhaft versäumten Geschäftstermin. Für echte Vermögensschäden gelten deutlich niedrigere Deckungssummen. Entsteht jedoch nach einem Personen- oder Sachschaden noch ein finanzieller Folgeschaden, so gilt dieser unechte Vermögensschaden über die Personen- oder Sachschäden in der Betriebshaftpflicht entsprechend mitversichert. Heilbehandlungskosten oder Schmerzensgeld gelten in diesen Fällen ebenso wie Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten in der Betriebshaftpflicht versichert. Entstehen beispielsweise nach einem schuldhaft verursachten Unfall einem Dritten bleibende körperliche Schäden, sodass dieser seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, handelt es sich bei einem Verdienstausfall oder lebenslangen Rentenzahlungen um unechte Vermögensschäden. Diese Abgrenzung ist bedeutend, wenn man die Höchstgrenzen der Deckungssummen in den einzelnen Positionen der Betriebshaftpflicht betrachtet. Generell besteht in einer Betriebshaftpflicht nur für die Eigenschaften und Rechtsverhältnisse Versicherungsschutz, die bei Vertragsabschluss auch angegeben wurden. Allerdings weisen auch die Betriebsbeschreibungen in den meisten Versicherungspolicen auf nicht beschriebene oder nicht erkannte Risiken hin, ohne dass dem Versicherungsnehmer hieraus ein Nachteil entstehen darf.

Zusätzliche Risiken sind außerdem über die sogenannte Vorsorgeversicherung der Betriebshaftpflicht mitversichert. Diese Form der beitragsfreien Mitversicherung neuer Risiken gibt dem Versicherungsnehmer die Sicherheit, dass auch für solche Fälle sofortiger Versicherungsschutz besteht. Allerdings gelten die weiteren Risiken nur für eine begrenzte Zeit beitragsfrei mitversichert, wenn diese dem Versicherer nicht gemeldet wurden. Auch die Deckungssummen sind bei der Vorsorgeversicherung deutlich niedriger als die vertraglich vereinbarten Deckungssummen. So sollten neue Risiken dem Versicherer so schnell wie möglich angezeigt werden, damit sie in der Betriebshaftpflicht namentlich benannt werden können. Ein pauschaler Versicherungsschutz besteht bei der Betriebshaftpflicht nicht, da der Versicherungsschutz besonders in diesem Bereich immer individuell auf den Betrieb angepasst werden muss. Eine private Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer und dessen Familie ist in der Regel in einem solchen Vertrag beitragsfrei mit eingeschlossen. Bevor jedoch der einzelne Privathaftpflichtvertrag gekündigt wird, sollten unbedingt die Leistungen miteinander verglichen werden, um eine Schlechterstellung zu vermeiden. Eine Betriebshaftpflicht sollte auch in regelmäßigen Abständen überprüft werden, da sich die Tarifwerke stets den veränderten Situationen auf dem Markt anpassen. So gibt es heute eine Vielzahl von Deckungserweiterungen – besonders im Bereich des Datenschutzes – die  in der Betriebshaftpflicht vor ein paar Jahren noch gar nicht relevant waren.


Welche Ausschlüsse gibt es in einer Betriebshaftpflicht

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Zum Versicherungsumfang gehören in der Betriebshaftpflicht, wie bei allen anderen Versicherungen, auch Ausschlüsse. Die Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung sind im Vergleich zu anderen Sachversicherungen speziell geregelt: So gelten als Grundlage die „Allgemeinen Haftpflicht Bedingungen“ (AHB) für alle Haftpflichtversicherungen. Über die „Besonderen Bedingungen“ werden die AHB – je nach Form der Haftpflichtversicherung – in verschiedenen Bereichen abgeändert bzw. entkräftet. Diese besonderen Ergänzungen zu den allgemeinen Bedingungen werden in der Regel zugunsten des Versicherungsnehmers erweitert. So gelten beispielsweise in den AHB Auslandsschäden nicht mitversichert. In den besonderen Bedingungen der Betriebshaftpflicht werden diese jedoch wieder im Versicherungsumfang mit eingeschlossen. Diese Regelung findet in der Betriebshaftpflicht auch Anwendung bei Bearbeitungs- oder Tätigkeitsschäden, die vom Grundsatz her ausgeschlossen sind. Diese können zu einem Mehrbeitrag als Deckungserweiterung zusätzlich im Versicherungsumfang mit aufgenommen werden. Da für jeden Betrieb der Abschluss einer Betriebshaftpflicht mit ganz individuellem Versicherungsumfang notwendig ist, können nur Experten vollkommene Sicherheit geben.

Einige Ausschlüsse sind beispielsweise gegen einen Mehrbeitrag als Deckungserweiterung in der Betriebshaftpflicht doch versicherbar. Einen wesentlichen Ausschluss allerdings stellen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen bzw. daraus resultierende Ersatzansprüche dar. Werden vereinbarte Vertragsleistungen nicht eingehalten, so kann dies generell nicht auf eine Betriebshaftpflicht abgewälzt werden. Auch reine Vermögensschäden sind vom Grundsatz her zwar in jeder Betriebshaftpflicht mitversichert, jedoch werden solche ausgeschlossen, die auf eine Leistung oder Lieferung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zurückzuführen sind. Einen ausreichenden Versicherungsschutz in diesem Bereich bietet eine Produkthaftungsversicherung. Auch Ansprüche gegen mitversicherte Personen oder von Mitversicherten untereinander sind nicht Gegenstand der Betriebshaftpflicht. Subunternehmer oder Urlaubsvertretungen gelten in der Regel über den Versicherungsvertrag nicht mitversichert. Hierzu beziehen Versicherer klare Stellung, indem eine eigenständige Absicherung in diesem Bereich zu treffen ist. Bei einem Arbeitsunfall des Arbeitnehmers tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Hierbei gelten mit den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sämtliche Haftpflichtansprüche gegen den Arbeitgeber als abgegolten.


Wonach richtet sich die Höhe der Deckungssummen in einer Betriebshaftpflicht?

Die richtige Höhe der Deckungssummen in einer Betriebshaftpflicht ist von verschiedenen Faktoren abhängig und kann daher nicht pauschal festgesetzt werden. Vor allem die Größe des Unternehmens, die Mitarbeiteranzahl und die Risikoeinstufung der Branche sind hierbei von entscheidender Bedeutung. Die Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind in der Betriebshaftpflicht daher immer individuell festzusetzen. So ist beispielsweise die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts von Schadenersatzansprüchen Dritter in einem Unternehmen mit Kundenkontakt und vielen Mitarbeitern, die Dienstleistungen erbringen höher, als in einem Onlinevertrieb, der lediglich diverse Fertigprodukte vertreibt. Die Deckungssummen in einer Betriebshaftpflicht sollten immer so gewählt werden, dass im Falle eines Falles auch ein Maximalschaden abgesichert ist, denn gerade dieser würde das Unternehmen in den Ruin treiben.

Bei Vertragsabschluss der Betriebshaftpflicht ist die richtige Einstufung der bestehenden Risiken von zentraler Bedeutung. Experten haben das notwendige Know-how, um eine Einstufung des Betriebes und auch die Höhe der Deckungssummen in der Betriebshaftpflicht bestmöglich zu bestimmen. In regelmäßigen Abständen sollte der bestehende Versicherungsschutz immer wieder überprüft werden. Kommen im Laufe der Zeit neue Risiken zur Betriebshaftpflicht hinzu, ist es ratsam, die Deckungssummen entsprechend anzupassen. Häufig findet man in der Betriebshaftpflicht Deckungssummen von 3 Mio. Euro für Personenschäden, 1 Mio. Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden. Diese Summen sind in der Betriebshaftpflicht allerdings für die meisten Unternehmen und Selbstständigen nicht ausreichend. Die Versicherungssummen sollten bewusst gewählt werden, um im Schadenfall den notwendigen Versicherungsschutz zu bieten.


Wo gilt die Betriebshaftpflicht?

Die Betriebshaftpflicht bietet 24 Stunden am Tag weltweiten Versicherungsschutz. Die „Allgemeinen Haftpflicht Bedingungen“ (AHB) schließen zwar vom Grundsatz her Haftpflichtansprüche im Ausland aus, doch durch die besonderen Bedingungen der Betriebshaftpflicht werden Auslandsschäden wieder eingeschlossen. Besonders für ein Unternehmen ist es wichtig, dass nicht nur der Betriebsstandort versichert gilt, sondern auch Versicherungsfälle im Ausland ausreichend abgesichert sind, wie beispielsweise auf Geschäftsreisen, Ausstellungen oder Messebesuchen des Versicherungsnehmers oder einer der versicherten Personen. Für das außereuropäische Ausland gilt allerdings meist eine Beschränkung bei der Aufenthaltsdauer. Im Regelfall sind fünf Jahre bei der Betriebshaftpflicht allerdings sehr großzügig gesteckt.


Bis zu welcher Höhe leistet die Betriebshaftpflicht?

Die Betriebshaftpflicht prüft Schadenersatzansprüche Dritter, ob diese begründet sind oder nicht. Handelt es sich hierbei um begründete Ansprüche, so wird der Versicherer die entsprechende Schadenhöhe abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung begleichen. Die Betriebshaftpflicht ersetzt Sachschäden grundsätzlich zum Zeitwert. Eine beschädigte Sache wird also nicht zum Wiederbeschaffungswert und auch nicht zum Neuwert erstattet. Vielmehr wird der Wert zum Zeitpunkt des Schadens für die Schadenregulierung zugrunde gelegt. In der Praxis wird hierzu der Neupreis um eine pauschale Nutzung gemindert. Dieser Betrag liegt meist unter dem eigentlichen Wiederbeschaffungswert. Diese Form der Schadenregulierung ist für alle Haftpflichtversicherungen gleich und dient in erster Linie dazu, Versicherungsbetrug zu vermeiden. Über die passive Rechtsschutzversicherung werden zudem unbegründete Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person abgewehrt. Die Kosten hierfür trägt ebenfalls der Versicherer. Der Versicherer erstattet entsprechend die Höhe des Schadens, die allerdings durch die Deckungssummen je Versicherungsfall nach oben begrenzt wird. Eine Auszahlung erfolgt im Regelfall immer an den Geschädigten direkt und nicht an den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person.

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