In einem aktuellen Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Versicherungsnehmern einer D&O-Versicherung. Das Gericht erklärte es für zulässig, dass Versicherte ihre Ansprüche an den geschädigten Arbeitgeber abtreten, der gleichzeitig Versicherungsnehmer ist.
Aufgabe einer D&O-Versicherung
Aufgabe der D&O-Versicherung ist es, Manager, Geschäftsführer und viele andere leitende Personen gegen Haftungsrisiken abzusichern, die mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind. Der Schutz gilt in der Regel gegen Ansprüche von außen, aber auch gegen Ansprüche von innen, also durch den Arbeitgeber. Die Versicherung können sowohl die Manager selber als auch der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abschließen.
In dem Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde, hatte ein Arbeitgeber Haftungsansprüche an einen angestellten Manager geltend gemacht, für den der Arbeitgeber die Versicherung abgeschlossen hatte. Der Arbeitnehmer hatte daraufhin seine Versicherungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Die Versicherungsbedingungen ließen eine solche Abtretung durchaus zu.
Ablehnung unzulässig
Die Versicherung hatte es jedoch abgelehnt, den geforderten Schadensersatz zu erbringen. Aus Sicht des Versicherers fehlte die „Ernsthaftigkeit“ der Schadensersatzansprüche an den versicherten Manager. Vielmehr ginge es den Beteiligten lediglich darum, den Versicherungsfall auszulösen und so Leistungen des Versicherers zu erhalten. Nachdem Vorinstanzen der Versicherung bereits Recht gegeben hatten, urteilte das BGH nun im Sinne des Versicherten. Es erklärte, dass „Ernstlichkeit“ kein Merkmal für das Vorliegen eines Versicherungsfalles sei. Das Gericht erklärte die Abtretung für zulässig und sah in dem vorliegenden Fall keine höhere Missbrauchsgefahr als bei anderen Haftpflichtversicherungen.