Transportversicherung Gefahrtragung

Die Gefahrtragung auf einem Transport von Gütern wird vor der Abfahrt vertraglich geregelt. Spediteur, Unternehmer und Empfänger von Waren schließen miteinander verschiedene Verträge. Doch neben diesen vertraglichen Vereinbarungen sehen auch die Versicherungen aller Beteiligten viele Regelungen zur Gefahrtragung vor. Daher ist eine Transportversicherung Gefahrtragung der beste Weg, sich gegen die Risiken des Schadens und des langen Rechtsstreits im Ernstfall abzusichern. Eine Transportversicherung Gefahrtragung legt genau fest, in welchem Zeitrahmen und unter welchen Bedingungen auf dem Transport die Versicherung im Schadensfall zahlt. Die Gefahrtragung ist ein ähnlicher Begriff wie der Gefahrübergang. Es trägt immer derjenige die Gefahr des zufälligen Untergangs, in dessen Sphäre sich die Ware befindet. Bei der so genannten Schickschuld, die in der Regel vereinbart wird, trägt der Versender von Gütern nur bis zur Übergabe an die Transportperson das Riskio des Untergangs. Doch dieses Risiko kann er natürlich auf seine Transportversicherung Gefahrtragung überwälzen.

Ab Übergabe der Güter an die Transportperson trägt nicht die Transportperson sondern der Empfänger das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware. Doch auch dieser ist durch seine Transportversicherung Gefahrtragung abgesichert. Hat er aber keine eigene Versicherung abgeschlossen, so greift der Schutz der Transportversicherung Gefahrtragung des Spediteurs. Da aber nur der Unternehmer und der Spediteur einen Transportvertrag geschlossen haben, muss der Unternehmer die Rechte des Empfängers der Ware für diesen durchsetzen. Der Spediteur kann sich nicht weigern einen Schaden des Empfängers seiner Versicherung zu melden, nur weil er mit dem Empfänger keinen Vertrag hat. Üblicherweise aber regeln die Versicherungen nach der Schadensmeldung die Angelegenheiten unter sich und wickeln den Schaden relativ rasch ab, so dass es erst gar nicht zum Streit kommen kann.

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