Bei Unfällen mit schwerwiegenden Folgen bietet sie eine wichtige finanzielle Absicherung: die private Unfallversicherung. Denn anders als ihr gesetzliches Pendant zahlt sie nicht nur bei Arbeits- und Wegeunfällen, sondern auch bei allen Unglücksfällen, die sich in der Freizeit und im Alltagsleben ereignen. Wer jedoch vorsätzlich Tatsachen verschweigt, um sich Leistungen zu erschleichen, geht unter Umständen im Ernstfall leer aus.
Einen solchen Fall hatte jetzt das Oberlandesgericht Köln zu verhandeln. Ein Versicherungsnehmer hatte seine Unfallversicherung verklagt, weil diese nach einem Unfall die Leistungszahlungen abgelehnt hatte. Allerdings mit gutem Grund: Der Versicherte hatte eine Bandscheibenverletzung als Folge des Unfalls gemeldet und wollte eine dauerhafte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geltend machen. Bei einer Überprüfung des Falles stellte sich jedoch heraus, dass das Rückenleiden schon vor dem Unfall bestanden hatte. Der Versicherungsnehmer hätte es spätestens bei der Unfallanzeige an seine Unfallversicherung erwähnen müssen. Dass er dies nicht getan hat, sondern stattdessen seine Bandscheiben-Probleme als Unfallfolgen tarnen und damit der Versicherung unterjubeln wollte, bewertete das Gericht als arglistiges Verschweigen.
Folglich wurde die Unfallversicherung von ihren Leistungspflichten entbunden. Daran änderte auch der Hinweis des Klägers nichts, dass seine Unfallversicherung in ihren Formularen nicht ausdrücklich auf die Pflicht zur Vollständigkeit seiner Auskünfte und auf die Folgen seines arglistigen Handelns hingewiesen hat. Denn wer vorhat, in dieser Weise arglistig zu handeln, würde dies sehr wahrscheinlich auch bei einer ausdrücklichen schriftlichen Belehrung über die Auskunftspflicht tun, so das Kölner Oberlandesgericht. Der Versicherungsnehmer hat nun überdies auch noch die Kosten des Verfahrens zu tragen.