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Neuregelung der Haftung im Verein

Haftung Verein

Neuregelung der Haftung im Verein – Änderung des § 31 BGB

Auch nach der Neuregelung des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes im Verein (März 2013), bleibt der Bedarf an einer Vermögensschaden-Haftpflicht für Vereine und an D&O-Versicherungen für Geschäftsführer im Verein bestehen.

Der Bedarf einer Vermögensschaden-Haftpflicht bleibt insbesondere deswegen bestehen, weil die Regelungen zur Außenhaftung des Vereins in §31 BGB nicht verändert wurden. D.h. der Verein haftet körperschaftlich für Vermögensschäden, die durch sein Handeln Dritten entstehen.
Die Haftung kann dabei bis in das Privatvermögen der Vorstandsmitglieder, Vereinsorgane und Geschäftsführer im Verein reichen, je nach Kompetenz- und Entscheidungsbereichen.

Was ist neu? – Änderung §31 BGB, Haftung im Verein

§31a modifiziert die Regelungen zur Innenhaftung im Verein. Organe des Vereins (Vorstand, Geschäftsführer im Verein) haften nach der Neuregelung nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die Beweislastumkehr wird aufgehoben. Diese Neuregelung gilt jedoch nur für Vereinsorgane, die ehrenamtlich tätig sind und deren Vergütung 720 EUR pro Geschäftsjahr nicht übersteigt. Der Satz wurde um 220 EUR angehoben.
(Gesetz vom 21.03.2013, BGBl. I S. 556, Nr. 15)

Bedarf an Vermögensschaden-Haftpflicht und D&O-Versicherung bleibt bestehen

Für Vereine und Stiftungen – für die §31 BGB gemäß §86 BGB ebenfalls gilt –, die regelmäßige Stellen für ihre Vereinsorgane mit höherer Vergütung vorsehen, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen der Manager- und Organhaftung von Unternehmen, entsprechend ist die Risikolage. Hier ändern sich die Haftungsbedingungen sowohl nach innen als auch nach außen nicht. Die Organe des Vereins oder der Stiftung haften nach wie vor bis in ihr Privatvermögen für Vermögensschäden, die durch die Vereinstätigkeit insgesamt entstehen.

Die Voraussetzungen für die Sicherung durch Vermögensschaden-Haftpflicht für den Verein und zusätzlicher D&O Versicherungen für die Organe des Vereins bleiben damit auch weiterhin bestehen. Zur Beratung und Lösungsfindung stehen wir Ihnen hierbei selbstverständlich mit unabhängigem, kompetentem Sachverstand zur Seite.


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