Sechs Jahre ist es mittlerweile her, dass die damalige Sächsische Landesbank um ein Haar bankrott gegangen wäre. Die Ursachen dafür lagen vor allem in den Geschäftspraktiken vierer Vorstandsmitglieder, denen Pflichtverletzungen bei riskanten Geschäften auf dem amerikanischen Immobilienmarkt vorgeworfen werden. Schließlich konnte nur ein Notverkauf an die Baden-Württembergische Landesbank das Schlimmste verhindern. Der Ministerpräsident und der Finanzminister des Freistaates traten aufgrund dieser Krise zurück.
Jetzt wurde zwischen dem Land Sachsen und jenen vier ehemaligen Top-Managern der Sachsen LB ein Vergleich erzielt. Die Parteien einigten sich auf Schadenersatzzahlungen, die die damaligen Vorstände aus ihrem Privatvermögen an den Freistaat leisten müssen, deren Höhe allerdings vertraulich behandelt wird. Darüber hinaus zahlt die Managerhaftpflichtversicherung, bei der die Vier versichert waren, insgesamt 21 Millionen Euro an das Land Sachsen. Die gerichtlichen Klagen des Bundeslandes auf Schadenersatz sind damit hinfällig.
Weil auch Führungskräfte Fehler machen: die Managerhaftpflichtversicherung
Die Managerhaftpflichtversicherung, auch D&O („Directors and Officers“) Versicherung genannt, sichert ein Unternehmen gegen Fehlentscheidungen des Top-Managements ab. Versicherungsnehmer ist dabei das Unternehmen, Versicherter der jeweilige Manager. Im Rahmen der Managerhaftpflichtversicherung werden sowohl interne als auch externe Haftungsfälle übernommen. Seit einem entsprechenden Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 1997 besteht in deutschen Unternehmen praktisch die Pflicht für den Aufsichtsrat, seine Vorstandsmitglieder bei Fehlentscheidungen auf Schadenersatzzahlungen zu verklagen – andernfalls muss er selbst mit Schadenersatzklagen der Aktionäre rechnen. Derzeit wird darüber diskutiert, ob bei der Managerhaftpflichtversicherung eine grundsätzliche Selbstbeteiligung der versicherten Manager vorgeschrieben werden soll. Diese wird vom Deutschen Corporate Governance Kodex dringend empfohlen, aber bislang halten sich die Unternehmen nur selten daran. Zur Debatte steht aktuell ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens einem Jahresgehalt des betreffenden Managers.