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Der letzte Schrei bei den D&O Versicherungen: die Verschaffungsklausel

Mit der Managerhaftpflichtversicherung ist das so eine Sache. Unternehmen schließen sie ab, um ihre Führungskräfte gegen Fehler abzusichern, für die diese sonst mit ihrem Privatvermögen haften müssten. Soweit, so gut. Was jedoch vielen der versicherten Manager selbst gar nicht klar ist: Der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall das Unternehmen, nicht die versicherte Person. Das Unternehmen zahlt auch die Versicherungsprämien. Die Leistungen hingegen stehen allein der versicherten Führungskraft zu.

Natürlich haben beide Seiten gleichermaßen ein Interesse an einer funktionalen D&O Versicherung. Der Manager sieht sein Privatvermögen geschützt, während gleichzeitig auch das Unternehmen sicher sein kann, dass im Schadensfall die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Denn wenn die für den Fehler verantwortliche Führungskraft nicht selbst zahlen kann, schlägt das letztendlich auch für das Unternehmen negativ zu Buche. Im schlimmsten Fall droht gar eine Insolvenz, weil die Forderungen nicht ausgeglichen werden können.

Solange alles einvernehmlich läuft, profitieren also alle Beteiligten von der D&O Versicherung: das Unternehmen, der versicherte Manager und der Versicherungsanbieter. Was geschieht jedoch, wenn es im Zusammenhang mit dem Schadensfall zu einem Konflikt zwischen der versicherten Führungskraft und ihrem Arbeitgeber kommt? Oder wenn ein ganzer Vorstand, also mehrere Personen, gleichzeitig mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden? Aufgrund der Dreieckskonstellation aus Versichertem, Versicherer und Versicherungsnehmer kann es sich unter Umständen schwierig gestalten, allen Ansprüchen gleichermaßen gerecht zu werden.

Die Verschaffungsklausel: Managerhaftpflicht mit Sicherheitsnetz

Rechtsexperten raten deswegen neuerdings dazu, in den jeweiligen Arbeitsvertrag unbedingt eine sogenannte Verschaffungsklausel einzubauen. Diese regelt nicht nur das generelle Recht des Managers auf eine D&O Versicherung, sondern trifft auch Vorkehrungen hinsichtlich der Qualität dieses Versicherungsschutzes. Ähnlich wie bei einem Dienstwagen werden also Mindestanforderungen vereinbart. Dies betrifft zum Beispiel

die Höhe der Deckungssumme (ausreichend für Ansprüche gegen mehrere Personen?)
das Regulierungsverhalten des auszuwählenden Versicherers im Schadensfall
die Vermittlung von hochspezialisierten Fachanwälten bei Rechtsstreitigkeiten
die Qualität der Versicherungsbedingungen (v.a. sichtbare und unsichtbare Deckungsausschlüsse).

Enthält der Arbeitsvertrag eine solche detaillierte Verschaffungsklausel, dann gibt diese die Modalitäten für die Auswahl des D&O Versicherers vor. Somit können sowohl der versicherte Manager als auch das Unternehmen davon ausgehen, dass im Schadensfall alles reibungslos vonstatten geht. Am Ende profitieren also wiederum alle Beteiligten.


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