Eigenschaden D&O Versicherung

Eigenschaden in der D&O Versicherung

Die D&O Versicherung deckt Schäden, die mittelbar und unmittelbar aus Entscheidungen von Managern, Geschäftsführern und Vorständen resultieren, nach außen und nach innen ab. D.h., Forderungen werden geprüft und, wenn berechtigt, befriedigt, die sich auf Schäden beziehen, die außerhalb des Unternehmens entstanden und durch Dritte einforderbar sind – aber auch Schäden, für die der Manager dem eigenen Unternehmen gegenüber haftet, werden von der D&O Versicherung gedeckt.

Ein wichtiger Aspekt ist der Eigenschaden in der D&O Versicherung. Er stellt eine Spezifizierung für Forderungen aus der Innenhaftung dar. Beschrieben wird der Umstand, dass ein Manager, Geschäftsführer oder Vorstand selbst Anteile am Unternehmen hält. Entsteht aus einer seiner Entscheidungen ein Schaden, für den er dem eigenen Unternehmen gegenüber haftbar ist, gilt für verschiedene Versicherer die Bedingung des Eigenschadens in der D&O Versicherung.

Wann gilt der Schadensfall als Eigenschaden für die D&O Versicherung?

Verschiedene Versicherer halten den Eintritt für den Schaden zurück bzw. stellen nicht die volle Deckungssumme bereit, wenn der Manager, auf dessen Entscheidung der Schadenfall zurück geht, selbst am Unternehmen beteiligt ist. Eigenschaden für die D&O Versicherung wird hier als auf die haftende Person bezogener Schadenfall verstanden. In einigen Policen wird unterschieden zwischen:

  • Geringfügiger Beteiligung (verbreitet definiert als unter 30% Unternehmensbeteiligung)
  • Wesentlicher Unternehmensbeteiligung (hauptsächlich definiert mit mehr als 40% Unternehmensbeteiligung)

und

  • Sehr vereinzelt gelten auch Beteiligungen, die als Erfolgsbeteiligungen Bestandteil der Tätigkeitsvergütung sind, als eigenschadenrelevant

Eigenschaden greift nicht in jeder D&O Versicherung

Eigenschaden D&O VersicherungEinige Versicherer verzichten generell auf eine Eigenschaden-Klausel in der D&O Versicherung. Auf der einen Seite erhöht das wesentlich die Rechtssicherheit für die handelnden Unternehmensorgane. Auf der anderen Seite macht es die Haftungsprüfung im Schadenfall transparenter und zeitlich effizienter.

Aus den unterschiedlichen Eigenschaden-Definitionen einer jeweiligen D&O Versicherung resultiert ein höherer Beratungsbedarf. Die Erhaltung der maximalen Absicherung für die Unternehmensorgane ist das vornehmliche Ziel von firmenweiten Managerhaftpflichtversicherungen.  Der definierte Eigenschaden in der D&O Versicherung ist ein wesentlich zu berücksichtigender Punkt. Ein Versicherungsvergleich ist besonders in diesem Punkt unumgänglich.

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