Wenn eine Betriebshaftpflichtversicherung für mehrere Unternehmen zusammen abgeschlossen wird, dann haftet jeder der Beteiligten gegebenenfalls als Gesamtschuldner für die Versicherungsbeiträge. Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht Hamm im vergangenen Jahr und wies damit die Berufung eines Autohauses aus Nordrhein-Westfalen zurück.
Für jenes Autohaus hatte schon länger eine Betriebshaftpflicht für die eigenen Handels- und Handwerksaktivitäten bestanden. Als ein zweites Autohaus Schwesterunternehmen des ersten wurde, wurde auch der Versicherungsvertrag entsprechend erweitert. Doch dem Schwesterunternehmen war kein wirtschaftlicher Erfolg beschieden: Bereits nach kurzer Zeit musste ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Beiträge zur Betriebshaftpflicht waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt worden. Also forderte das Versicherungsunternehmen diese vom ersten Autohaus ein, welches die Zahlung jedoch verweigerte. Daraufhin erhob der Versicherer Klage.
Die Prämie(n) zahlt der Versicherungsnehmer
Das Versicherungsunternehmen bekam in beiden Instanzen Recht, und das beklagte Autohaus musste die ausstehenden Versicherungsbeiträge bezahlen. Dies wurde damit begründet, dass aus den schriftlich dokumentierten Vertragsverhandlungen zwischen dem Autohaus und dem Versicherer keineswegs der Eindruck entstand, dass das Schwesterunternehmen ein eigenständiger Versicherungsnehmer werden sollte. Es sei vielmehr als eine mitversicherte juristische Person oder aber eine Mitversicherungsnehmerin anzusehen – und deshalb müsse das beklagte Autohaus in jedem Falle für die Zahlung der Prämien haften.
Diese Schuldhaftung hätte nur vermieden werden können, indem für das Schwesterunternehmen tatsächlich ein eigenständiger Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Ein gemeinsamer Vertrag jedoch führe zu einer gemeinsamen Forderung – und damit auch zu einer gesamtschuldnerischen Haftung.
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