Berufshaftpflichtversicherung Fotograf


Berufshaftpflichtversicherung Fotograf – Fotograf im StudioSelbstständige Fotografen und solche, die als freie Mitarbeiter tätig sind oder selbst Mitarbeiter beschäftigen, benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung Fotograf. Diese ist nicht gleichzusetzen mit der Betriebshaftpflichtversicherung für Fotografen. Auch ohne eigene Geschäftsräume und ein Studio können Haftpflichtschäden entstehen. Kreative laufen dabei besonders in Gefahr, dass sie mit Ansprüchen aus dem Urheberrecht konfrontiert werden. Die Erweiterung der Berufshaftpflichtversicherung Fotograf um Ansprüche aus dem Urheberrecht ist also empfehlenswert.


Berufshaftpflichtversicherung Fotograf – Haftungsrisiken im Überblick

Durch die Vielseitigkeit ihrer Tätigkeit sind Fotografen sehr unterschiedlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Für sie ist entscheidend, dass die Berufshaftpflichtversicherung Fotograf diese Tatbestände umfassend abdeckt und dabei auch die jeweiligen Besonderheiten der kreativen Prozesse mit berücksichtigt.

Für die Berufshaftpflichtversicherung führt dies zu Deckungsbereichen bei:

  • Personenschäden und Sachschäden
  • Vermögensschäden im Urheberrecht
  • Haftung bei Auslandsarbeiten
  • Haftung für angemietetes oder überlassenes Eigentum Dritter

Da die Arbeit nicht immer im eigenen Studio stattfindet, sollte der Deckungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung Fotograf auch die Tätigkeit auf fremden Grundstücken im In- und Ausland umfassen. Dazu kommt, dass ein Fotograf für seine Arbeiten häufig Ausstattungsgegenstände benötigt, die ihm überlassen werden oder die er speziell für die Aufnahmen anmietet. Auch für diese wird eine ausreichende Abdeckung in der Berufshaftpflichtversicherung Fotograf benötigt.
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Deckungsumfang bei der Berufshaftpflichtversicherung Fotograf

Für den Versicherten kommt es immer darauf an, mit der Berufshaftpflichtversicherung Fotograf eine möglichst umfassende Deckung der infrage kommenden Schäden zu erreichen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass nicht jedes Risiko zugleich einen Haftpflichtschaden darstellt. Werden also angemietete Sachen beschädigt, müssen diese als Objekt der Aufnahmen eingesetzt worden sein. Die technische Ausstattung, die geleast oder gemietet ist, benötigt einen anderen Versicherungsschutz. Auch der Diebstahl von Eigentum Dritter ist kein Haftpflichtschaden. Die Ergänzung des Versicherungsschutzes durch die Berufshaftpflichtversicherung Fotograf sollte nach professioneller Beratung die zusätzlichen Versicherungsbereiche ebenfalls abdecken.

Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung Fotograf eine ausführliche Risikobewertung der Tätigkeit vorzunehmen und diese dann nach dem sich daraus ergebenden Versicherungsbedarf in ein individuelles Versicherungskonzept einzubinden.


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